Rürup Rente

Die Rürup Rente – einen echte Alternative zur Riester Rente

Als Basisrente versteht man die sogenannte Rürup Rente, die nach dem gleichnamigen Ökonomen Bert Rürup benannt wurde. Hierbei handelt es sich um eine weitere Form der steuerlich begünstigen privaten Altersvorsorge. Neben der betrieblichen Altersvorsorge und dem Riester-Rente-Sparmodell zählt sie zu den bekanntesten der geförderten Altersvorsorge-Konzepten auf dem Markt. Anders als bei ihren beiden Kollegen setzt die Rürup Rente  auf abweichende steuerliche Behandlung und Leistungskriterien  und ist somit besonders für all diejenigen attraktiv, die ein höheres steuerpflichtiges Grundeinkommen haben. Das ist besonders für Freiberufler und Selbstständige wichtig, da diese aufgrund der fehlenden Pflichtversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung gar nicht erst auf ein Angebot wie die Riester Rente zurückgreifen können. Neben Freiberuflern und  Selbstständigen ist die Rürup Rente auch für Mitglieder eines Versorgungswerkes wie Ärzte oder Apotheker eine sinnvolle Möglichkeit der privaten Altersvorsorge.

Vorsicht: Kein eigenes Kapitalwahlrecht

Größter Unterschied zur Riester Rente ist, dass bei der Rürup Rente die Basisrente nicht umfinanziert ist. Diese ist hier versicherungswirtschaftlich kapitalgedeckt und besitzt anders als die Riester Rente kein eigenes Kapitalwahlrecht. Das heißt, Ansprüche können nicht in Form einer Ablaufsumme aus der Rürup Rente ausgezahlt werden. Basisrenten müssen gesetzliche verrentet werden, das heißt, dass das angesparte Kapital nur ratenweise an den Sparer ausgezahlt werden darf. Dem gegenüber bietet eine private Altersversicherung die Möglichkeit, den gesparten Betrag einmalig voll auszuzahlen und bei der Riester Rente lassen sich immerhin bis zu 30% des Sparbetrags als einmalige Auszahlung auszahlen.

Einschränkungen und Nachteile der Rürup Rente

Neben diesen entscheidenden Vorteilen bringt aber auch die Rürup Rente einige Nachteile mit sich. Der Rürup Vertrag kann dem Versicherten nicht garantieren, dass der Versicherte bei Fälligkeit auch die Leistungen erhält, welche der Kaufkraft der eingezahlten Beiträge entspricht. Wie bereits erwähnt entfällt ein Kapitalwahlrecht und die Rentenzahlungen müssen abhängig vom Rentenbeginnjahr besteuert werden. Im Todesfall verfällt das eingezahlte Kapital. Hier muss dann im Vorfeld eine Hinterbliebenenrente für den Ehegatten vereinbart werden.

Worauf es bei der privaten Altersvorsorge ankommt